Wer Anlegern eine Geldanlage empfiehlt, muss sie anleger- und objektgerecht beraten. Ein Überblick über die wichtigsten Pflichten und die möglichen Folgen einer fehlerhaften Beratung.
Ob Altersvorsorge, Vermögensaufbau oder die Anlage einer Erbschaft – viele Menschen verlassen sich bei Finanzentscheidungen auf die Empfehlung ihrer Bank oder eines Beraters. Entwickelt sich die Anlage anders als erwartet, stellt sich die Frage, ob die Beratung den rechtlichen Anforderungen entsprochen hat.
Nicht jeder Verlust beruht auf einem Beratungsfehler. Das wirtschaftliche Risiko einer Anlage trägt grundsätzlich der Anleger. Voraussetzung ist aber, dass er dieses Risiko auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Beratung eingegangen ist.
Wie ein Beratungsvertrag zustande kommt
Grundlage der Pflichten ist in der Regel ein Beratungsvertrag. Dieser muss nicht schriftlich geschlossen werden. Nach der Rechtsprechung kommt er häufig stillschweigend zustande, wenn ein Anleger sich wegen einer Anlageentscheidung an eine Bank oder einen Berater wendet – oder umgekehrt – und daraufhin ein Beratungsgespräch aufgenommen wird.
Davon zu unterscheiden sind die reine Anlagevermittlung, bei der vor allem zutreffende Auskünfte über die Anlage geschuldet sind, und das beratungsfreie Geschäft, bei dem der Kunde seine Order eigenständig erteilt. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, ist aber für den Umfang der Pflichten bedeutsam.
Anlegergerechte Beratung
Die Empfehlung muss zur Person des Anlegers passen. Der Berater hat deshalb zunächst die maßgeblichen Umstände zu erfragen, soweit sie ihm nicht bereits bekannt sind. Dazu gehören insbesondere:
- Kenntnisse und Erfahrungen mit Finanzinstrumenten
- die finanziellen Verhältnisse und die Fähigkeit, Verluste zu tragen
- die Anlageziele, etwa Sicherheit, Ertrag oder Altersvorsorge
- die Risikobereitschaft und der geplante Anlagehorizont
Wer erkennbar eine sichere Anlage zur Altersvorsorge wünscht, dem darf in der Regel kein Produkt mit erheblichem Verlustrisiko als geeignet empfohlen werden.
Objektgerechte Beratung
Daneben muss die Beratung dem Anlageobjekt gerecht werden. Der Anleger ist über die Eigenschaften und Risiken aufzuklären, die für seine Entscheidung wesentlich sind. Das betrifft allgemeine Risiken wie die Konjunktur- und Marktentwicklung ebenso wie die speziellen Risiken des konkreten Produkts, etwa ein mögliches Totalverlustrisiko, eine eingeschränkte Handelbarkeit oder lange Laufzeiten.
Die Angaben müssen richtig, vollständig und verständlich sein. Eine Bank, die ein Produkt in ihr Beratungsprogramm aufnimmt, muss es nach der Rechtsprechung zuvor mit banküblichem kritischem Sachverstand prüfen. Die bloße Übergabe eines Prospekts ersetzt die mündliche Aufklärung nicht ohne Weiteres; entscheidend ist unter anderem, ob der Anleger ausreichend Zeit hatte, die Unterlagen vor seiner Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen.
Vergütungen, Interessenkonflikte und Dokumentation
Anleger sollen einschätzen können, ob eine Empfehlung allein in ihrem Interesse erfolgt. Nach der Rechtsprechung müssen Banken deshalb über Rückvergütungen aufklären, die sie für den Vertrieb eines Produkts von dritter Seite erhalten. Auch das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) enthält Vorgaben zum Umgang mit Zuwendungen und Interessenkonflikten sowie zur Offenlegung von Kosten.
Aufsichtsrechtlich sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach den §§ 63 ff. WpHG zudem verpflichtet, die Geeignetheit einer Empfehlung zu prüfen. Privatkunden erhalten eine Geeignetheitserklärung, in der dargelegt wird, wie die Empfehlung auf ihre Ziele und Verhältnisse abgestimmt wurde. Für viele Produkte ist außerdem ein kurzes Informationsblatt zur Verfügung zu stellen.
Folgen einer fehlerhaften Beratung
Verletzt der Berater seine Pflichten schuldhaft, kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB in Betracht. Der Anleger ist dann so zu stellen, wie er ohne die fehlerhafte Beratung stünde. Das läuft häufig auf die Rückabwicklung der Anlage hinaus: Erstattung des eingesetzten Kapitals gegen Übertragung der Anlage, wobei erhaltene Ausschüttungen anzurechnen sind.
Den Beratungsfehler muss grundsätzlich der Anleger darlegen und beweisen. Zu beachten ist außerdem die Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach §§ 195, 199 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Unabhängig von der Kenntnis verjähren solche Ansprüche spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung.
Fazit
Anlageberatung ist an klare rechtliche Maßstäbe gebunden: Die Empfehlung muss zum Anleger passen, und die Risiken des Produkts müssen zutreffend und verständlich dargestellt werden. Ob im Einzelfall ein Beratungsfehler vorliegt und sich nachweisen lässt, hängt vom Ablauf des Gesprächs und den vorhandenen Unterlagen ab. Wegen der Verjährungsfristen sollte eine Prüfung nicht unnötig aufgeschoben werden.
Häufige Fragen
Nein. Kursverluste allein begründen keinen Anspruch, denn das Anlagerisiko trägt grundsätzlich der Anleger. Eine Haftung setzt voraus, dass die Beratung fehlerhaft war und dieser Fehler für die Anlageentscheidung ursächlich wurde.
In der Regel ja. Ein Beratungsvertrag kann nach der Rechtsprechung stillschweigend zustande kommen, indem ein Beratungsgespräch über eine Geldanlage aufgenommen wird. Eine schriftliche Vereinbarung ist dafür nicht erforderlich.
Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die am Ende des Jahres beginnt, in dem der Anleger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Unabhängig davon tritt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs Verjährung ein.
