Kreditkartendaten können auf vielen Wegen in falsche Hände geraten: durch Phishing-Seiten, Datenlecks bei Händlern, Schadsoftware, den Diebstahl der Karte oder die Hinterlegung der Karte in einer digitalen Wallet auf einem fremden Smartphone. Betroffene bemerken den Missbrauch oft erst auf der Abrechnung – manchmal als einzelne hohe Buchung, manchmal als Serie kleinerer Beträge.
Rechtlich gelten für Kartenzahlungen dieselben Grundsätze wie für andere Zahlungsvorgänge. Haben Sie einen Umsatz nicht autorisiert, muss der Kartenherausgeber den Betrag nach § 675u BGB grundsätzlich erstatten. Er kann dem vor allem entgegenhalten, Sie hätten Ihre Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt – etwa beim Umgang mit Karte, PIN oder Freigabe-App.
Daneben gibt es das sogenannte Chargeback. Dabei handelt es sich nicht um einen gesetzlichen Anspruch, sondern um ein Reklamationsverfahren nach den Regelwerken der Kartenorganisationen, das die kartenausgebende Bank einleitet. Es kann auch bei Zahlungen helfen, die Sie selbst veranlasst haben, etwa wenn ein Händler nicht liefert. Ob es in Ihrem Fall in Frage kommt, hängt von den jeweiligen Regeln und Fristen ab.