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Konto & Zahlungen

Kreditkartenbetrug: Missbräuchliche Abbuchungen und Chargeback

Wir prüfen Erstattungsansprüche bei missbräuchlichen Kartenumsätzen und ordnen ein, welche Rolle ein Chargeback-Verfahren spielen kann.

Einordnung

Worum es geht

Typische Situationen und Warnzeichen

  • Auf Ihrer Abrechnung finden sich Umsätze bei Händlern, bei denen Sie nie eingekauft haben.
  • Mehrere kleine Abbuchungen unbekannter Herkunft folgen kurz aufeinander – häufig ein Test, ob die Karte funktioniert.
  • Sie haben Kartendaten auf einer Seite eingegeben, die sich später als Fälschung herausgestellt hat.
  • Sie haben einen Freigabecode weitergegeben oder eine Anfrage in der App bestätigt, und danach wurde Ihre Karte in einer fremden digitalen Wallet hinterlegt.
  • Ihre Karte wurde gestohlen oder ist verloren gegangen, und es wurden Verfügungen damit getätigt.
  • Ein Händler bucht wiederholt Beträge für ein Abonnement ab, das Sie nicht abgeschlossen haben.
  • Der Kartenherausgeber lehnt die Erstattung ab, weil die Umsätze mit starker Authentifizierung freigegeben worden seien.

Sofortmaßnahmen

Was Sie jetzt tun können

Diese Schritte sind in den meisten Fällen sinnvoll – unabhängig davon, ob Sie uns beauftragen.

  1. Karte sperren lassen

    Lassen Sie die Karte umgehend sperren – beim Kartenherausgeber oder über den Sperr-Notruf 116 116. Notieren Sie Datum und Uhrzeit; für Verfügungen nach der Sperranzeige haften Sie grundsätzlich nicht.

  2. Umsätze reklamieren und Erstattung verlangen

    Beanstanden Sie die betroffenen Umsätze unverzüglich und schriftlich beim Kartenherausgeber und verlangen Sie die Erstattung. Fragen Sie ausdrücklich auch nach der Einleitung eines Chargeback-Verfahrens.

  3. Abrechnungen vollständig prüfen

    Gehen Sie die Umsätze der letzten Monate durch und markieren Sie alle Buchungen, die Sie nicht zuordnen können. Auch kleine Beträge sind relevant.

  4. Beweise sichern und Zugänge ändern

    Sichern Sie verdächtige E-Mails, SMS und Screenshots gefälschter Seiten. Ändern Sie Passwörter bei Händlerkonten und Zahlungsdiensten, in denen die Karte hinterlegt war, und prüfen Sie, auf welchen Geräten die Karte digital registriert ist.

  5. Strafanzeige erstatten

    Erstatten Sie Anzeige bei der Polizei. Viele Kartenherausgeber verlangen das Aktenzeichen für die Bearbeitung der Reklamation.

  6. Unsicher, was in Ihrem Fall zuerst zu tun ist?

Rechtliche Prüfung

Mögliche Prüfungsfelder

  • Autorisierung der Kartenumsätze

    Wir prüfen, ob die Umsätze mit Ihrer Zustimmung zustande gekommen sind. Bei nicht autorisierten Umsätzen kommt ein Erstattungsanspruch nach § 675u BGB in Betracht.

  • Einwand der groben Fahrlässigkeit

    Der Kartenherausgeber kann sich nach § 675v BGB auf eine grob fahrlässige Pflichtverletzung berufen, zum Beispiel beim Umgang mit PIN oder Freigabecodes. Ob der Vorwurf trägt, hängt vom konkreten Ablauf ab und ist vom Kartenherausgeber zu beweisen.

  • Starke Kundenauthentifizierung

    Wurden Online-Zahlungen oder die Hinterlegung der Karte in einer digitalen Wallet ohne starke Kundenauthentifizierung zugelassen, kann der Einwand grober Fahrlässigkeit nach § 675v Abs. 4 BGB ausgeschlossen sein. Wir prüfen, welches Verfahren tatsächlich eingesetzt wurde.

  • Chargeback-Verfahren

    Wir prüfen, ob ein Chargeback nach den Regeln der Kartenorganisation in Betracht kommt, welcher Reklamationsgrund passt und ob die dort geltenden Fristen noch laufen. Einen Anspruch auf ein erfolgreiches Chargeback gibt es nicht; inwieweit die Bank ein aussichtsreiches Verfahren einleiten muss, hängt vom Einzelfall ab.

  • Anzeige und Fristen

    Nicht autorisierte Umsätze sind unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen. Nach § 676b BGB sind Ansprüche grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Anzeige nicht spätestens 13 Monate nach der Belastung erfolgt.

Wer haften kann

Mögliche Anspruchsgegner

  • Kartenherausgeber

    Gegen die Bank oder das Institut, das Ihre Karte ausgegeben hat, kommt bei nicht autorisierten Umsätzen ein Erstattungsanspruch in Betracht. Dort ist auch das Chargeback-Verfahren anzustoßen.

  • Händler oder Zahlungsempfänger

    Hat ein Händler ohne vertragliche Grundlage abgebucht oder nicht geliefert, kommen Rückzahlungsansprüche gegen ihn in Betracht. Bei unseriösen Anbietern im Ausland ist die Durchsetzung allerdings oft schwierig.

  • Die Täter

    Schadensersatzansprüche gegen die Täter bestehen grundsätzlich, lassen sich aber nur durchsetzen, wenn die Ermittlungen zu einer greifbaren Person führen.

Ob und gegen wen Ansprüche tatsächlich bestehen, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich erst nach Prüfung der Unterlagen beurteilen.

Beweise sichern

Diese Unterlagen sollten Sie aufbewahren

Löschen Sie nichts – auch nicht aus Ärger oder Scham. Für die erste Anfrage genügt Ihre Schilderung; Unterlagen können Sie nachreichen.

  • Kreditkartenabrechnungen mit markierten strittigen Umsätzen
  • Reklamation beim Kartenherausgeber und dessen Antwortschreiben
  • Bestätigung der Kartensperrung mit Datum und Uhrzeit
  • Phishing-Nachrichten und Screenshots gefälschter Seiten
  • Mitteilungen über Freigaben, neue Geräte oder Wallet-Registrierungen
  • Bestellunterlagen und Schriftverkehr mit dem Händler
  • Kartenbedingungen des Herausgebers
  • Strafanzeige und Aktenzeichen

Unsere Vorgehensweise

So begleiten wir Ihren Fall

  1. Schritt 1: Fall schildern

    Sie beschreiben uns über das Formular in wenigen Minuten, was passiert ist. Unterlagen können Sie später nachreichen.

  2. Schritt 2: Rechtliche Prüfung

    Wir sichten Ihre Angaben, ordnen den Sachverhalt ein und prüfen, gegen wen Ansprüche in Betracht kommen.

  3. Schritt 3: Strategie

    Sie erhalten eine ehrliche Einschätzung zu Chancen, Risiken und Kosten – und entscheiden selbst, ob Sie uns beauftragen.

  4. Schritt 4: Vertretung

    Wir setzen die abgestimmte Strategie um: gegenüber Banken, Zahlungsdienstleistern und weiteren Beteiligten, notfalls vor Gericht.

FAQ

Häufige Fragen zu Kreditkartenbetrug

Allgemeine Hinweise – sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Das hängt vom Einzelfall ab. Bei nicht autorisierten Kartenumsätzen sieht das Gesetz grundsätzlich eine Erstattung vor, sofern Ihnen keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Eine Garantie können wir nicht geben – wir prüfen, wie die Aussichten in Ihrer Konstellation einzuschätzen sind.

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Fallprüfung

Schildern Sie uns, was passiert ist.

Wir prüfen, welche Ansprüche in Betracht kommen und welche nächsten Schritte sinnvoll sein können.

Ihre Angaben werden vertraulich behandelt. Eine Anfrage begründet noch kein Mandatsverhältnis.

Wir sind für Sie da.

Telefonisch, per E-Mail oder über die Fallprüfung – vertraulich und zunächst unverbindlich.

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