Wer sich von einer Bank, einem Vermögensberater oder einem Finanzvermittler zu einer Geldanlage beraten lässt, darf eine Empfehlung erwarten, die zur eigenen Situation passt. Rechtlich kommt dabei häufig ein Beratungsvertrag zustande – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung und unabhängig davon, ob für die Beratung ein gesondertes Honorar gezahlt wurde.
Aus diesem Vertrag ergeben sich Pflichten. Die Beratung muss anlegergerecht sein, also Ihre Anlageziele, Ihre Risikobereitschaft, Ihre finanziellen Verhältnisse und Ihre Erfahrungen berücksichtigen. Sie muss außerdem objektgerecht sein: Über die wesentlichen Eigenschaften und Risiken des empfohlenen Produkts ist richtig, vollständig und verständlich aufzuklären – etwa über ein Verlustrisiko, eine lange Kapitalbindung oder eine eingeschränkte Handelbarkeit. Je nach Konstellation ist auch über Provisionen und Rückvergütungen aufzuklären, die der Berater für die Empfehlung erhält.
Nicht jeder Verlust ist die Folge einer Falschberatung; Kursrisiken trägt grundsätzlich der Anleger. Wurden jedoch Pflichten verletzt, kommt ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht, der häufig auf Rückabwicklung der Anlage gerichtet ist. Ob die Voraussetzungen vorliegen und sich im Streitfall nachweisen lassen, hängt vom Einzelfall und den vorhandenen Unterlagen ab. Da Ansprüche verjähren können, ist eine frühzeitige Prüfung sinnvoll.