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Geldanlage & Trading

Fehlerhafte Anlageberatung: Schadensersatz bei Falschberatung

Wir prüfen, ob Sie anleger- und objektgerecht beraten wurden und ob wegen verletzter Beratungs- oder Aufklärungspflichten Schadensersatz in Betracht kommt.

Einordnung

Worum es geht

Typische Situationen und Warnzeichen

  • Sie wünschten eine sichere Anlage, etwa zur Altersvorsorge, und erhielten ein Produkt mit erheblichem Verlustrisiko.
  • Über die Möglichkeit eines Totalverlusts, eine lange Laufzeit oder die fehlende vorzeitige Verfügbarkeit wurde nicht gesprochen.
  • Provisionen, Rückvergütungen oder Ausgabeaufschläge, die an den Berater flossen, wurden Ihnen nicht offengelegt.
  • Prospekt oder Informationsblatt wurden erst bei oder nach der Unterschrift übergeben – oder gar nicht.
  • Im Beratungsprotokoll oder in der Geeignetheitserklärung stehen Angaben zu Ihrer Risikobereitschaft, die Sie so nicht gemacht haben.
  • Ein großer Teil Ihres Vermögens wurde in ein einzelnes Produkt oder eine einzelne Anlageklasse investiert.
  • Ihnen wurde nahegelegt, die Anlage über einen Kredit zu finanzieren.

Sofortmaßnahmen

Was Sie jetzt tun können

Diese Schritte sind in den meisten Fällen sinnvoll – unabhängig davon, ob Sie uns beauftragen.

  1. Unterlagen zusammenstellen

    Suchen Sie alle Dokumente zur Anlage zusammen: Beratungsprotokoll oder Geeignetheitserklärung, Zeichnungsschein, Prospekt, Informationsblätter, Abrechnungen und Schriftverkehr. Fehlende Unterlagen können Sie bei der Bank oder dem Berater anfordern.

  2. Gedächtnisprotokoll anfertigen

    Notieren Sie, wann und wo die Beratung stattfand, wer anwesend war, was Sie als Anlageziel genannt haben und was zu Risiken und Kosten gesagt wurde. Solche Aufzeichnungen sind hilfreich, weil es später auf den Inhalt des Gesprächs ankommt.

  3. Nichts vorschnell unterschreiben

    Unterzeichnen Sie keine nachträglichen Bestätigungen, Verzichtserklärungen oder Vergleichsangebote, ohne deren Tragweite prüfen zu lassen. Auch ein Tausch in ein anderes Produkt sollte wohlüberlegt sein.

  4. Verkauf oder Kündigung zunächst prüfen lassen

    Ein übereilter Verkauf kann Verluste festschreiben und die Berechnung des Schadens beeinflussen. Ob Halten, Verkaufen oder Kündigen sinnvoll ist, hängt von der Anlage und von der rechtlichen Ausgangslage ab.

  5. Verjährung im Blick behalten

    Schadensersatzansprüche unterliegen der Verjährung. Wenn die Beratung schon einige Jahre zurückliegt oder Sie seit Längerem von den Problemen wissen, sollte zeitnah geprüft werden, welche Fristen laufen und wie sie sich wahren lassen.

  6. Unsicher, was in Ihrem Fall zuerst zu tun ist?

Rechtliche Prüfung

Mögliche Prüfungsfelder

  • Anlegergerechte Beratung

    Wir prüfen, ob der Berater Ihre Anlageziele, Ihre Risikobereitschaft, Ihre finanziellen Verhältnisse und Ihre Kenntnisse erfragt und bei der Empfehlung berücksichtigt hat. Eine Empfehlung, die erkennbar nicht zum Anlageziel passt, kann eine Pflichtverletzung darstellen.

  • Objektgerechte Beratung und Risikoaufklärung

    Geprüft wird, ob über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Risiken des Produkts zutreffend und vollständig informiert wurde und ob Prospekt und Informationsblätter rechtzeitig vorlagen. Berater müssen ein empfohlenes Produkt zudem mit der gebotenen Sorgfalt geprüft haben.

  • Provisionen und Rückvergütungen

    Erhält eine Bank für die Empfehlung Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsgebühren, muss sie darüber grundsätzlich ungefragt aufklären. Für freie Berater und Vermittler gelten teilweise andere Maßstäbe. Wir prüfen, welche Pflichten in Ihrer Konstellation bestanden.

  • Dokumentation und Beweislage

    Beratungsprotokoll und Geeignetheitserklärung sind wichtige Beweismittel – für beide Seiten. Wir gleichen die Dokumentation mit Ihrer Schilderung ab und schätzen ein, wie sich der Gesprächsverlauf im Streitfall darlegen und beweisen lässt.

  • Schaden, Rückabwicklung und Verjährung

    Bei einer Pflichtverletzung kommt in Betracht, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nicht gezeichnet worden – in der Regel Zug um Zug gegen Übertragung der Anlage und unter Anrechnung erhaltener Ausschüttungen. Geprüft wird auch, ob Ansprüche nach den §§ 195, 199 BGB bereits verjährt sind oder zu verjähren drohen.

Wer haften kann

Mögliche Anspruchsgegner

  • Banken und Sparkassen

    Hat ein Mitarbeiter Ihrer Bank die Anlage empfohlen, kommt das Institut als Vertragspartner des Beratungsvertrags in Betracht. Es muss sich das Verhalten seiner Berater grundsätzlich zurechnen lassen.

  • Freie Anlageberater und Finanzvermittler

    Selbstständige Berater und Vermittler kommen persönlich oder mit ihrer Gesellschaft in Betracht. Der Umfang ihrer Pflichten hängt davon ab, ob eine Beratung oder lediglich eine Vermittlung mit Auskunftspflichten geschuldet war.

  • Vertriebsgesellschaften und Haftungsdächer

    War der Berater für eine Vertriebsorganisation oder als vertraglich gebundener Vermittler unter einem Haftungsdach tätig, kann auch dieses Unternehmen in Betracht kommen.

  • Emittenten, Initiatoren und Prospektverantwortliche

    Enthält ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben, kommen je nach Produkt auch Ansprüche gegen die dafür Verantwortlichen in Betracht. Hierfür gelten eigene Voraussetzungen und teils kürzere Fristen.

Ob und gegen wen Ansprüche tatsächlich bestehen, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich erst nach Prüfung der Unterlagen beurteilen.

Beweise sichern

Diese Unterlagen sollten Sie aufbewahren

Löschen Sie nichts – auch nicht aus Ärger oder Scham. Für die erste Anfrage genügt Ihre Schilderung; Unterlagen können Sie nachreichen.

  • Beratungsprotokoll oder Geeignetheitserklärung
  • Zeichnungsschein, Kaufabrechnung oder Beitrittserklärung
  • Verkaufsprospekt, Produkt- und Basisinformationsblätter
  • Angaben zum Anlegerprofil (Fragebogen zu Kenntnissen, Erfahrungen und Risikobereitschaft)
  • Depotauszüge, Abrechnungen und Nachweise über Ausschüttungen
  • Schriftverkehr und E-Mails mit Bank, Berater oder Anlagegesellschaft
  • Eigenes Gedächtnisprotokoll zum Beratungsgespräch, Namen möglicher Zeugen
  • Bei finanzierter Anlage: Darlehensvertrag und zugehörige Unterlagen

Unsere Vorgehensweise

So begleiten wir Ihren Fall

  1. Schritt 1: Fall schildern

    Sie beschreiben uns über das Formular in wenigen Minuten, was passiert ist. Unterlagen können Sie später nachreichen.

  2. Schritt 2: Rechtliche Prüfung

    Wir sichten Ihre Angaben, ordnen den Sachverhalt ein und prüfen, gegen wen Ansprüche in Betracht kommen.

  3. Schritt 3: Strategie

    Sie erhalten eine ehrliche Einschätzung zu Chancen, Risiken und Kosten – und entscheiden selbst, ob Sie uns beauftragen.

  4. Schritt 4: Vertretung

    Wir setzen die abgestimmte Strategie um: gegenüber Banken, Zahlungsdienstleistern und weiteren Beteiligten, notfalls vor Gericht.

FAQ

Häufige Fragen zu Falsche Anlageberatung

Allgemeine Hinweise – sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Das hängt vom Einzelfall ab. Voraussetzung ist, dass eine Pflichtverletzung vorliegt, sie sich nachweisen lässt und der Anspruch nicht verjährt ist. Eine Garantie können wir nicht geben; wir schätzen die Aussichten nach Durchsicht Ihrer Unterlagen offen ein.

Wissenszentrum

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    Verkaufsprospekte sollen eine informierte Anlageentscheidung ermöglichen. Sind wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig, kommt eine Haftung der Prospektverantwortlichen in Betracht.

Fallprüfung

Schildern Sie uns, was passiert ist.

Wir prüfen, welche Ansprüche in Betracht kommen und welche nächsten Schritte sinnvoll sein können.

Ihre Angaben werden vertraulich behandelt. Eine Anfrage begründet noch kein Mandatsverhältnis.

Wir sind für Sie da.

Telefonisch, per E-Mail oder über die Fallprüfung – vertraulich und zunächst unverbindlich.

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