Eine ausgeführte Überweisung lässt sich nicht einfach stornieren. Welche Wege es nach einem Betrug dennoch gibt – vom Rückruf über die Empfängerbank bis zu Ansprüchen gegen den Kontoinhaber.
Der Moment, in dem klar wird, dass eine Überweisung an Betrüger gegangen ist, ist für Betroffene schwer auszuhalten. Die erste Frage lautet fast immer: Lässt sich das Geld zurückholen? Anders als bei einer Lastschrift gibt es bei Überweisungen kein Recht, die Zahlung ohne Weiteres zurückzugeben.
Aussichtslos ist die Lage deshalb nicht in jedem Fall. Es gibt mehrere Ansatzpunkte, deren Erfolg allerdings stark vom Zeitablauf und von den Umständen abhängt. Dieser Beitrag gibt einen Überblick.
Der Überweisungsrückruf: schnell handeln, realistisch bleiben
Ein Überweisungsauftrag kann grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden, sobald er der Bank zugegangen ist. Die Bank kann aber versuchen, die Zahlung zurückzurufen. Ist der Betrag noch nicht weitergeleitet, lässt sich die Ausführung unter Umständen noch anhalten. Ist er dem Empfängerkonto bereits gutgeschrieben, richtet die eigene Bank eine Rückrufanfrage an die Empfängerbank. Diese darf den Betrag in der Regel nur mit Zustimmung des Kontoinhabers zurückgeben – bei Betrug bleibt diese Zustimmung erwartungsgemäß aus.
Trotzdem ist der Rückruf sinnvoll: Er dokumentiert die frühe Reaktion, und er setzt die Empfängerbank von dem Betrugsverdacht in Kenntnis. Das kann dazu führen, dass sie das Konto prüft und noch vorhandenes Guthaben vorläufig nicht auszahlt.
Autorisiert oder nicht autorisiert – die zentrale Weichenstellung
Für Ansprüche gegen die eigene Bank kommt es darauf an, ob die Zahlung autorisiert war. Haben Dritte die Überweisung ohne Zustimmung des Kontoinhabers ausgelöst, etwa mit abgefangenen Zugangsdaten, muss die Bank den Betrag nach § 675u BGB grundsätzlich erstatten. Sie kann dem allerdings einen Schadensersatzanspruch nach § 675v BGB entgegenhalten, wenn der Kunde grob fahrlässig gehandelt hat.
Anders liegt es, wenn Betroffene die Überweisung selbst veranlasst haben, weil sie über den Zweck oder den Empfänger getäuscht wurden – zum Beispiel bei einer gefälschten Rechnung oder einer vermeintlichen Geldanlage. Eine solche Zahlung gilt grundsätzlich als autorisiert. Ein Erstattungsanspruch aus § 675u BGB besteht dann in aller Regel nicht; die Täuschung ändert daran nichts. Ansprüche gegen die Bank kommen in diesen Fällen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht, etwa bei der Verletzung von Warnpflichten in Ausnahmesituationen.
Welche Rolle die Empfängerbank spielt
Mit der Empfängerbank verbindet Geschädigte kein Vertrag. Sie ist grundsätzlich nur ihrem eigenen Kunden verpflichtet und erteilt wegen des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes in der Regel keine Auskunft über den Kontoinhaber. Eine Haftung der Empfängerbank gegenüber Geschädigten wird nur in eng begrenzten Ausnahmefällen diskutiert und lässt sich nicht verallgemeinern.
Praktisch bedeutsam ist die Empfängerbank vor allem, solange sich noch Geld auf dem Konto befindet. Ermittlungsbehörden können Guthaben unter bestimmten Voraussetzungen sichern lassen. Eine zügige Strafanzeige mit vollständigen Überweisungsdaten ist daher mehr als eine Formalität.
Ansprüche gegen den Inhaber des Empfängerkontos
Unabhängig von der Bank können Ansprüche gegen die Person bestehen, auf deren Konto das Geld eingegangen ist. In Betracht kommen:
- ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB, weil der Kontoinhaber den Betrag ohne rechtlichen Grund erlangt hat,
- Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, wenn der Kontoinhaber selbst am Betrug beteiligt war,
- Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB.
Häufig gehört das Empfängerkonto nicht den eigentlichen Tätern, sondern sogenannten Finanzagenten, die ihr Konto – teils selbst getäuscht – für die Weiterleitung von Geldern zur Verfügung gestellt haben. Auch gegen sie können Ansprüche bestehen. Ob sich der Kontoinhaber darauf berufen kann, das Geld bereits weitergeleitet zu haben, hängt unter anderem davon ab, was er wusste oder hätte erkennen müssen.
Die praktischen Hürden sind nicht zu unterschätzen: Name und Anschrift des Kontoinhabers müssen zunächst ermittelt werden, häufig über eine Einsicht in die Ermittlungsakte. Liegt das Konto im Ausland oder ist der Kontoinhaber vermögenslos, lässt sich ein Anspruch trotz guter Rechtslage oft nur schwer durchsetzen.
Fazit
Ein einfaches „Zurückholen“ einer Überweisung sieht das Gesetz nicht vor. Möglich sind ein rascher Rückruf, bei nicht autorisierten Zahlungen ein Erstattungsanspruch gegen die eigene Bank und daneben Ansprüche gegen den Inhaber des Empfängerkontos. Welche dieser Wege im Einzelfall offenstehen und wirtschaftlich sinnvoll sind, hängt vom Ablauf, vom Zeitfaktor und von der Person des Empfängers ab. Eine ehrliche Einschätzung gehört dazu: Nicht in jedem Fall lässt sich das Geld wiedererlangen.
Häufige Fragen
Nein. Nach Zugang des Auftrags ist ein Widerruf grundsätzlich nicht mehr möglich. Die Bank kann die Zahlung lediglich zurückrufen; nach der Gutschrift hängt die Rückgabe in der Regel von der Zustimmung des Empfängers ab.
Eine selbst freigegebene Überweisung gilt grundsätzlich als autorisiert, auch wenn sie auf einer Täuschung beruht. Ein Erstattungsanspruch aus § 675u BGB besteht dann in aller Regel nicht. Zu prüfen bleiben Ansprüche gegen den Kontoinhaber und – in Ausnahmefällen – gegen beteiligte Banken.
Die Empfängerbank gibt diese Auskunft in der Regel nicht heraus. Häufig ergibt sich die Identität aus dem Ermittlungsverfahren; Geschädigte können über eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen.
