Negative Einträge bei Auskunfteien können Kredite, Mietverträge und Mobilfunkverträge erschweren. Ein Überblick, wie sich Einträge prüfen lassen und wann eine Löschung möglich ist.
Ob Ratenkredit, Wohnungssuche oder neuer Handyvertrag – in vielen Situationen holen Unternehmen eine Bonitätsauskunft ein. Ein negativer Eintrag bei einer Auskunftei wie der SCHUFA kann dazu führen, dass Verträge abgelehnt oder nur zu schlechteren Bedingungen angeboten werden.
Nicht jeder Eintrag ist jedoch inhaltlich richtig oder rechtlich zulässig. Betroffene haben nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verschiedene Rechte, mit denen sie gespeicherte Daten einsehen, berichtigen und unter bestimmten Voraussetzungen löschen lassen können.
Erster Schritt: Auskunft über die gespeicherten Daten
Bevor über eine Löschung nachgedacht wird, sollte feststehen, welche Daten überhaupt gespeichert sind. Nach Art. 15 DSGVO können Betroffene von jeder Auskunftei Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten verlangen. Dazu gehört auch die Information, woher die Daten stammen und an wen sie übermittelt wurden.
Diese Datenkopie ist grundsätzlich unentgeltlich. Sie ist von kostenpflichtigen Bonitätsauskünften zu unterscheiden, die Auskunfteien etwa zur Vorlage bei Vermietern anbieten. Für die eigene Prüfung genügt in der Regel die kostenlose Auskunft nach der DSGVO.
Worauf bei der Prüfung zu achten ist
Liegt die Auskunft vor, lohnt sich ein genauer Blick auf jeden einzelnen Eintrag. Typische Fragen sind:
- Stimmen die persönlichen Angaben, oder liegt möglicherweise eine Verwechslung mit einer anderen Person vor?
- Besteht die gemeldete Forderung tatsächlich, und ist sie in der angegebenen Höhe offen?
- Wurde eine bereits bezahlte Forderung als erledigt vermerkt?
- Wurde die Forderung vor der Meldung bestritten?
- Ist die für den Eintrag maßgebliche Speicherfrist bereits abgelaufen?
Für die Meldung offener Forderungen gelten rechtliche Voraussetzungen. In der Regel darf eine Forderung nur gemeldet werden, wenn sie etwa gerichtlich festgestellt oder anerkannt wurde oder wenn der Betroffene nach Fälligkeit mehrfach schriftlich gemahnt, auf die mögliche Meldung hingewiesen wurde und die Forderung nicht bestritten hat. Fehlt es daran, kann der Eintrag unzulässig sein.
Berichtigung und Löschung nach der DSGVO
Sind Daten unrichtig, besteht nach Art. 16 DSGVO ein Anspruch auf Berichtigung. Art. 17 DSGVO gibt darüber hinaus einen Anspruch auf Löschung, wenn die Daten beispielsweise für den Zweck, zu dem sie gespeichert wurden, nicht mehr erforderlich sind oder von Anfang an unrechtmäßig verarbeitet wurden.
Auch rechtmäßig gemeldete Einträge werden nicht dauerhaft gespeichert. Auskunfteien löschen erledigte Einträge nach Ablauf bestimmter Fristen, die sich insbesondere aus branchenweiten Verhaltensregeln ergeben. Diese Fristen wurden in den vergangenen Jahren teilweise verkürzt und hängen von der Art des Eintrags ab. Ob im Einzelfall eine vorzeitige Löschung verlangt werden kann, ist eine Frage der Abwägung zwischen den Interessen der betroffenen Person und dem Informationsinteresse der Wirtschaft.
Vorgehen bei fehlerhaften Einträgen
Wer einen Eintrag für falsch oder unzulässig hält, sollte sich schriftlich an die Auskunftei wenden, den Fehler konkret benennen und vorhandene Belege beifügen – etwa Zahlungsnachweise oder Schreiben, mit denen die Forderung bestritten wurde. Sinnvoll ist es häufig, zugleich das meldende Unternehmen anzuschreiben, da dieses die Meldung widerrufen kann.
Während der Prüfung kann nach Art. 18 DSGVO verlangt werden, dass die Verarbeitung der bestrittenen Daten eingeschränkt wird. Bleibt eine Reaktion aus oder wird die Korrektur abgelehnt, kommen eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde sowie die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche in Betracht. Bei rechtswidrigen Einträgen kann zudem ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zu prüfen sein; ob und in welcher Höhe ein solcher besteht, hängt vom Einzelfall ab.
Fazit
Ein negativer Eintrag muss nicht ungeprüft hingenommen werden. Die DSGVO gibt Betroffenen wirksame Instrumente an die Hand, um gespeicherte Daten einzusehen und Fehler korrigieren zu lassen. Ob ein Eintrag gelöscht werden muss, richtet sich danach, ob die Meldung zulässig war, ob die Daten zutreffen und ob die maßgeblichen Speicherfristen abgelaufen sind. Eine sorgfältige Prüfung der Unterlagen ist dafür die Grundlage.
Häufige Fragen
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist nicht auf eine einmalige Anfrage beschränkt. Bei offenkundig unbegründeten oder häufig wiederholten Anträgen darf die Auskunftei jedoch ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Auskunft verweigern. Eine Abfrage in angemessenen Abständen ist in der Regel unproblematisch.
In der Regel nicht sofort. Der Eintrag wird zunächst als erledigt vermerkt und bleibt bis zum Ablauf der für ihn geltenden Frist gespeichert. War die Meldung allerdings von Anfang an unzulässig, kann unabhängig davon ein Löschungsanspruch bestehen.
Häufig ist es sinnvoll, beide anzuschreiben. Die Auskunftei ist für die Speicherung verantwortlich, das meldende Unternehmen für die Richtigkeit der Meldung. Widerruft das Unternehmen seine Meldung, wird der Eintrag in der Regel entfernt.
