Verkaufsprospekte sollen eine informierte Anlageentscheidung ermöglichen. Sind wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig, kommt eine Haftung der Prospektverantwortlichen in Betracht.
Wer Wertpapiere, Vermögensanlagen oder Fondsanteile öffentlich anbietet, muss in vielen Fällen einen Prospekt veröffentlichen. Dieser soll alle Informationen enthalten, die für die Beurteilung der Anlage wesentlich sind – insbesondere zu Chancen, Risiken, Kosten und den beteiligten Personen. Für Anlegerinnen und Anleger ist der Prospekt häufig die zentrale Informationsquelle.
Erweist sich ein Prospekt als fehlerhaft, stellt sich die Frage, wer dafür einzustehen hat. Die Prospekthaftung ist auf mehrere Gesetze verteilt und wird durch Grundsätze der Rechtsprechung ergänzt. Dieser Beitrag skizziert die Grundstruktur.
Rechtsgrundlagen im Überblick
Welche Haftungsnorm einschlägig ist, richtet sich nach der Art des Anlageprodukts. Die inhaltlichen Anforderungen an Wertpapierprospekte ergeben sich im Wesentlichen aus der europäischen Prospektverordnung; die Haftung regelt das nationale Recht.
- Wertpapiere wie Aktien oder Anleihen: Haftung nach den §§ 9 ff. des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG).
- Vermögensanlagen, etwa bestimmte Unternehmensbeteiligungen, Nachrangdarlehen oder Genussrechte: Haftung nach den §§ 20 ff. des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG).
- Anteile an Investmentvermögen: Haftung nach § 306 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).
- Ergänzend: die von der Rechtsprechung entwickelte bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung, die auf der Inanspruchnahme von Vertrauen beruht.
Wann ist ein Prospekt fehlerhaft?
Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Haftung sind Angaben, die für die Beurteilung der Anlage wesentlich und unrichtig oder unvollständig sind. Unrichtig ist eine Angabe, wenn sie nicht den Tatsachen entspricht; auch Prognosen und Werturteile müssen auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhen und kaufmännisch vertretbar sein. Unvollständig ist ein Prospekt, wenn Umstände fehlen, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind.
Nach der Rechtsprechung kommt es dabei nicht allein auf einzelne Sätze an, sondern auf das Gesamtbild, das der Prospekt vermittelt. Auch formal zutreffende Angaben können danach einen unzutreffenden Eindruck erzeugen, wenn Risiken verharmlost oder an versteckter Stelle dargestellt werden. Typische Streitpunkte betreffen etwa die Darstellung von Kosten und Vergütungen, personelle und wirtschaftliche Verflechtungen oder die Beschreibung von Verlustrisiken.
Wer haftet – und wofür?
Die gesetzliche Prospekthaftung richtet sich gegen diejenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben, sowie gegen diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht. Das sind typischerweise die Emittentin und gegebenenfalls begleitende Institute oder Anbieter. Die Haftung setzt Verschulden voraus; die Verantwortlichen können sich entlasten, wenn sie nachweisen, dass sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nicht gekannt haben und diese Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Rechtsfolge ist im Kern die Rückabwicklung des Erwerbs: Anlegerinnen und Anleger können verlangen, dass die Anlage gegen Erstattung des Erwerbspreises – innerhalb der gesetzlich bestimmten Grenzen – und der üblichen Erwerbskosten übernommen wird. Wurde die Anlage bereits veräußert, kommt ein Ausgleich der Differenz in Betracht. Ein Anspruch scheidet unter anderem aus, wenn der Prospektfehler beim Erwerb bekannt war oder die Anlage nicht aufgrund des Prospekts erworben wurde.
Fristen und Durchsetzung
Die spezialgesetzliche Prospekthaftung erfasst nur Erwerbsvorgänge innerhalb eines gesetzlich bestimmten Zeitraums nach dem öffentlichen Angebot beziehungsweise der Einführung der Wertpapiere. Hinzu kommt die Verjährung, die sich – je nach Anspruchsgrundlage – nach unterschiedlichen Regeln richten kann. Für viele Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB, deren Beginn von der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände abhängt und die durch kenntnisunabhängige Höchstfristen begrenzt wird.
Fazit
Die Prospekthaftung soll sicherstellen, dass Anlageentscheidungen auf einer zutreffenden und vollständigen Informationsgrundlage getroffen werden können. Ob ein Prospekt fehlerhaft ist, wer dafür verantwortlich ist und ob Ansprüche noch durchsetzbar sind, hängt vom jeweiligen Produkt, vom Zeitpunkt des Erwerbs und vom Inhalt der Unterlagen ab. Eine verlässliche Einschätzung setzt daher regelmäßig eine sorgfältige Auswertung des Prospekts und der Erwerbsumstände voraus.
Häufige Fragen
Nein. Verluste gehören zum allgemeinen Anlagerisiko und begründen für sich genommen keinen Anspruch. Eine Prospekthaftung kommt nur in Betracht, wenn wesentliche Angaben im Prospekt unrichtig oder unvollständig waren und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Das schließt Ansprüche nicht von vornherein aus. Bei der spezialgesetzlichen Prospekthaftung ist es grundsätzlich Sache der Anspruchsgegner darzulegen, dass die Anlage nicht aufgrund des Prospekts erworben wurde. Wie dies im konkreten Fall zu bewerten ist, hängt von den Umständen des Erwerbs ab.
Die Prospekthaftung knüpft an Fehler des Prospekts an und richtet sich gegen die Prospektverantwortlichen. Die Beratungshaftung beruht dagegen auf Pflichtverletzungen im persönlichen Beratungsverhältnis, etwa einer nicht anleger- oder anlagegerechten Empfehlung. Beide Ansprüche können unabhängig voneinander bestehen.
