Die österreichische FMA hat vor Immediate Edge gewarnt, die BaFin führt neun weitere „Immediate“-Websites in einer Warnmeldung. Was die Behörden veröffentlicht haben, was das bedeutet und welche Schritte Betroffene jetzt prüfen sollten.
Websites mit dem Namensbestandteil „Immediate“ – Immediate Edge, Immediate Core, Immediate Zenith App und viele weitere – werben seit Jahren mit angeblich automatisiertem Handel durch künstliche Intelligenz. Aufsichtsbehörden in Deutschland und Österreich haben zu einer ganzen Reihe dieser Adressen öffentliche Warnungen veröffentlicht. Dieser Beitrag fasst zusammen, was belegt ist, und ordnet ein, was Betroffene daraus ableiten können.
FMA-Warnung zu Immediate Edge (Österreich)
Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) hat am 7. Juni 2023 vor Angeboten von „Immediate Edge“ gewarnt, die über die Website immediateedge-trading.com verbreitet wurden. Nach der Veröffentlichung der FMA verfügt der Anbieter nicht über die erforderliche Berechtigung, die beworbenen Finanzdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Der Anbieter gab laut FMA einen Standort in Wien an.
BaFin-Warnung: neun weitere „Immediate“-Websites
Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 30. Mai 2025 in einer Sammelmeldung zu Websites gewarnt, die mit künstlicher Intelligenz und automatisierten Handelsentscheidungen werben. Unter den 41 genannten Internetadressen befinden sich neun mit dem Namensbestandteil „Immediate“:
- immediate-zenx.co (Immediate Zenx)
- immediateaspect.net (Immediate Aspect)
- immediatecapital.co (Immediate Capital)
- immediateflow.net (Immediate Flow)
- immediateforce.org (Immediate Force)
- immediateluminary.org (Immediate Luminary)
- immediatezenithapp.co (Immediate Zenith App)
- immediate-core.co (Immediate Core)
- immediateevexpro.co (Immediate Evex Pro)
Die Bezeichnungen in Klammern sind aus den Domainnamen abgeleitet und keine geprüften Firmennamen. Nach Angaben der BaFin werden über diese Websites ohne die erforderliche Erlaubnis Finanzdienstleistungen angeboten oder vermittelt.
Typische Muster bei „KI-Trading“-Angeboten
Unabhängig vom einzelnen Anbieter schildern Betroffene solcher Angebote uns immer wieder ähnliche Abläufe. Diese Muster sind allgemeine Erfahrungswerte und keine Tatsachenbehauptung zu einer bestimmten Website:
- Der Einstieg erfolgt über eine Anzeige in sozialen Medien oder einen Artikel, der wie ein Nachrichtenbeitrag aussieht – oft mit angeblichen Prominenten oder Fernsehsendungen.
- Nach einer Registrierung mit Telefonnummer meldet sich ein „persönlicher Berater“ und drängt zu einer ersten Einzahlung, meist rund 250 Euro.
- Im Kundenkonto werden schnell Gewinne angezeigt. Weitere Einzahlungen folgen, teilweise per Kreditkarte, Überweisung an ausländische Konten oder Kryptowährung.
- Auszahlungen scheitern an immer neuen Bedingungen: „Steuern“, „Gebühren“, „Verifizierungen“ oder Mindestumsätze.
- Später melden sich angebliche Rückholdienste, Anwälte oder Behörden und verlangen Vorkasse (sogenannter Recovery Scam).
Was Betroffene jetzt tun können
- Keine weiteren Zahlungen leisten – insbesondere keine „Gebühren“ oder „Steuern“ für eine angebliche Auszahlung.
- Alle Unterlagen sichern: Zahlungsbelege, Kontoauszüge, Chatverläufe, E-Mails, Screenshots des Kundenkontos und der beworbenen Website.
- Die eigene Bank beziehungsweise den Kartenherausgeber informieren und prüfen lassen, ob Zahlungen zurückgeholt werden können (Chargeback bei Kartenzahlungen, Rückruf bei Überweisungen).
- Strafanzeige bei der Polizei erstatten und den Vorgang der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.
- Nicht auf Anrufe von angeblichen Rückholdiensten reagieren, die Vorkasse verlangen.
Rechtliche Möglichkeiten
Die Betreiber solcher Websites sind häufig nicht greifbar. Rechtlich kommt es deshalb darauf an, welche weiteren Beteiligten in Betracht kommen: die Inhaber der Empfängerkonten, beteiligte Zahlungsdienstleister und Kryptobörsen oder – bei bestimmten Konstellationen – die eigene Bank. Das Fehlen einer erforderlichen Erlaubnis, wie es die Aufsicht festgestellt hat, kann für Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen von Bedeutung sein. Ob und gegen wen Ansprüche bestehen und ob ihre Durchsetzung wirtschaftlich sinnvoll ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.
Fazit
Zu Immediate Edge liegt eine Warnung der FMA vor, zu neun weiteren „Immediate“-Websites eine Warnung der BaFin. Wer bei einem dieser Angebote Geld eingezahlt hat, sollte weitere Zahlungen stoppen, Unterlagen sichern und die eigene Situation prüfen lassen. Eine pauschale Aussage über einzelne Websites, die in keiner Behördenmeldung genannt sind, ist damit nicht verbunden.
Quellen
- FMA: Warnung vor Immediate Edge (immediateedge-trading.com), 7. Juni 2023
- BaFin: Verbrauchermitteilung zu Websites mit „KI-Handel“, 30. Mai 2025Sammelmeldung mit 41 Internetadressen, darunter neun mit dem Namensbestandteil „Immediate“.
Häufige Fragen
Diese Frage beantwortet dieser Beitrag bewusst nicht. Belegt ist: Die FMA hat am 7. Juni 2023 gewarnt, dass der Anbieter nicht über die erforderliche Berechtigung für Österreich verfügt. Ob in Ihrem Fall ein Betrug vorliegt und welche Ansprüche bestehen, hängt vom konkreten Ablauf ab.
Dass eine Adresse in keiner Warnmeldung genannt ist, sagt nichts über ihre Seriosität aus. Die Behörden warnen nur vor Anbietern, die ihnen bekannt geworden sind. Prüfen Sie, ob der Anbieter eine Erlaubnis hat, und lassen Sie den Sachverhalt rechtlich einordnen.
Wird eine Auszahlung von immer neuen Vorabzahlungen abhängig gemacht, ist größte Vorsicht geboten. Seriöse Anbieter verrechnen Gebühren mit dem Guthaben, statt zusätzliche Überweisungen zu verlangen. Lassen Sie den Sachverhalt prüfen, bevor Sie weiteres Geld überweisen.
