Am 25. August 2026 hat die FMA vor Angeboten von Primary Markets (primary-markets.com) gewarnt. Der Anbieter nannte Standorte in allen drei DACH-Ländern. Was belegt ist, was das für Anleger in Deutschland bedeutet und welche Schritte Betroffene prüfen sollten.
„Primary Markets“ trat über die Website primary-markets.com als Anbieter von Finanzdienstleistungen auf und nannte dabei Standorte in Wien, Berlin und Zürich. Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) hat im August 2026 eine Warnung veröffentlicht. Dieser Beitrag ordnet ein, was belegt ist und worauf Betroffene achten sollten.
Was die FMA veröffentlicht hat
Am 25. August 2026 warnte die FMA vor Angeboten von „Primary Markets“ (primary-markets.com). Nach der Veröffentlichung ist der Anbieter nicht berechtigt, die beworbenen Finanzdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Laut FMA gab der Anbieter Standorte in Wien, Berlin und Zürich an.
Warum Standortangaben in drei Ländern aufhorchen lassen
Ein Anbieter, der Büros in Wien, Berlin und Zürich angibt, spricht gezielt Kundinnen und Kunden im gesamten deutschsprachigen Raum an. Die Angabe allein belegt jedoch weder eine tatsächliche Präsenz noch eine Zulassung in einem dieser Länder. Wer Finanzdienstleistungen in Deutschland erbringen will, benötigt eine Erlaubnis der BaFin; in der Schweiz ist die FINMA zuständig. Ob ein Unternehmen dort registriert ist, lässt sich in den öffentlichen Datenbanken der Behörden prüfen.
Was Betroffene jetzt tun können
- Keine weiteren Zahlungen leisten – auch nicht für angebliche Gebühren, Steuern oder Freischaltungen einer Auszahlung.
- Unterlagen sichern: Zahlungsbelege, Kontoauszüge, Vertragsunterlagen, Chatverläufe, E-Mails und Screenshots des Kundenkontos.
- Die eigene Bank oder den Kartenherausgeber informieren und prüfen lassen, ob Zahlungen zurückgeholt werden können.
- Strafanzeige erstatten und den Vorgang der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.
- Nicht auf Angebote angeblicher Rückholdienste eingehen, die Vorkasse verlangen.
Rechtliche Möglichkeiten
Da die Verantwortlichen solcher Angebote häufig nicht greifbar sind, prüfen wir von Anfang an, welche weiteren Beteiligten in Betracht kommen: die Inhaber der Empfängerkonten, beteiligte Zahlungsdienstleister und Kryptobörsen sowie in bestimmten Konstellationen die eigene Bank. Das Fehlen einer erforderlichen Erlaubnis kann für Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen von Bedeutung sein. Ob Ansprüche bestehen und wirtschaftlich durchsetzbar sind, hängt vom Einzelfall ab.
Fazit
Zu Primary Markets liegt seit dem 25. August 2026 eine Warnung der FMA vor. Angegebene Standorte in Wien, Berlin und Zürich ersetzen keine Zulassung. Betroffene sollten weitere Zahlungen stoppen, Unterlagen sichern und ihre Möglichkeiten prüfen lassen.
Quellen
Häufige Fragen
Die FMA ist für Österreich zuständig; ihre Feststellung betrifft die fehlende Berechtigung dort. Für Deutschland ist maßgeblich, ob der Anbieter in der Unternehmensdatenbank der BaFin verzeichnet ist. Unabhängig davon ist eine Warnung einer Aufsichtsbehörde ein ernst zu nehmendes Signal.
Nicht zwingend. Gegen die Inhaber der Empfängerkonten können Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche bestehen, und Ihre Bank kann einen Rückruf der Überweisung versuchen. Die Erfolgsaussichten hängen vom Einzelfall ab – je früher gehandelt wird, desto besser.
