Bei einer Kontopfändung schützt das Pfändungsschutzkonto einen Grundbetrag für den Lebensunterhalt. Wie die Umwandlung funktioniert und wann sich der Freibetrag erhöhen lässt.
Wird ein Girokonto gepfändet, darf die Bank über das Guthaben nicht mehr frei verfügen lassen. Miete, Strom und Einkäufe können dann plötzlich nicht mehr bezahlt werden. Um das Existenzminimum zu sichern, hat der Gesetzgeber das Pfändungsschutzkonto geschaffen, kurz P-Konto.
Der Schutz entsteht allerdings nicht von selbst. Betroffene müssen aktiv werden – und sollten wissen, welche Beträge geschützt sind und wie sich der Schutz an die persönliche Situation anpassen lässt.
Wie eine Kontopfändung abläuft
Voraussetzung einer Kontopfändung ist in der Regel ein Vollstreckungstitel, etwa ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil. Auf dieser Grundlage erwirkt der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der der Bank zugestellt wird. Öffentliche Stellen wie Finanzämter können unter bestimmten Voraussetzungen selbst eine Pfändungsverfügung erlassen.
Ab der Zustellung ist das Guthaben blockiert. Die Bank darf den gepfändeten Betrag jedoch nicht sofort an den Gläubiger auszahlen, sondern muss zunächst eine gesetzliche Wartefrist einhalten. Diese Zeit können Betroffene nutzen, um den Pfändungsschutz einzurichten.
Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto
Nach § 850k ZPO kann jede natürliche Person von ihrem Kreditinstitut verlangen, dass ein bestehendes Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Die Bank muss dem kurzfristig nachkommen. Die Umwandlung ist auch dann noch möglich, wenn das Konto bereits gepfändet ist; erfolgt sie rechtzeitig innerhalb der Wartefrist, erfasst der Schutz auch das bereits blockierte Guthaben.
- Jede Person darf nur ein P-Konto führen; dies ist gegenüber der Bank zu versichern.
- Ein Gemeinschaftskonto kann nicht als P-Konto geführt werden. Betroffene benötigen dafür ein Einzelkonto.
- Die Kontonummer und die sonstigen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert.
- Für die Führung als P-Konto darf die Bank nach der Rechtsprechung kein höheres Entgelt verlangen als für ein vergleichbares Girokonto.
Grundfreibetrag und Erhöhung
Auf dem P-Konto ist pro Kalendermonat automatisch ein Grundfreibetrag geschützt. Über dieses Guthaben kann der Kontoinhaber trotz Pfändung verfügen, also Überweisungen tätigen, Lastschriften einlösen lassen und Bargeld abheben. Die Höhe des Freibetrags orientiert sich an den gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen, die jährlich angepasst werden. Die aktuell geltenden Beträge werden amtlich bekannt gemacht.
Der Grundfreibetrag reicht häufig nicht aus, etwa wenn Unterhaltspflichten bestehen. In diesen Fällen lässt er sich erhöhen. Dazu ist der Bank eine Bescheinigung vorzulegen, die unter anderem von folgenden Stellen ausgestellt werden kann:
- anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen
- Sozialleistungsträger und Familienkassen
- Arbeitgeber
- Rechtsanwälte und Steuerberater
Berücksichtigt werden können insbesondere gesetzliche Unterhaltspflichten, Kindergeld sowie bestimmte Sozialleistungen. Ist keine Bescheinigung zu erlangen oder reicht der bescheinigte Betrag im Einzelfall nicht aus – zum Beispiel bei einem höheren pfändungsfreien Arbeitseinkommen –, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen abweichenden Freibetrag festsetzen. Bei Pfändungen durch öffentliche Gläubiger ist dafür deren Vollstreckungsstelle zuständig.
Die Pfändung selbst nicht aus dem Blick verlieren
Das P-Konto sichert den laufenden Lebensunterhalt, beseitigt aber weder die Pfändung noch die zugrunde liegende Forderung. Es lohnt sich daher zu prüfen, ob die Forderung berechtigt ist und ob sie in der geltend gemachten Höhe besteht. Gegen Fehler im Vollstreckungsverfahren stehen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Besteht die Forderung zu Recht, kann eine Vereinbarung mit dem Gläubiger – etwa eine Ratenzahlung – dazu führen, dass die Pfändung ruht oder aufgehoben wird. Bei mehreren Gläubigern ist häufig eine Schuldnerberatung sinnvoll.
Fazit
Das P-Konto ist ein wirksames Instrument, um bei einer Kontopfändung handlungsfähig zu bleiben. Entscheidend ist, die Umwandlung zügig zu beantragen und den Freibetrag an die eigenen Verhältnisse anpassen zu lassen. Welcher Betrag im Einzelfall geschützt ist und ob gegen die Pfändung selbst vorgegangen werden kann, hängt von den persönlichen Umständen und der zugrunde liegenden Forderung ab.
Häufige Fragen
Ja. Der Anspruch auf Führung des Girokontos als P-Konto besteht unabhängig davon, ob bereits eine Pfändung vorliegt. Ob eine vorsorgliche Umwandlung sinnvoll ist, hängt von der persönlichen Situation ab.
Der Grundfreibetrag richtet sich nach den gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen, die jährlich angepasst und amtlich bekannt gemacht werden. Bei Unterhaltspflichten oder bestimmten Sozialleistungen kann er durch eine Bescheinigung erhöht werden.
Ein Gemeinschaftskonto kann nicht als P-Konto geführt werden. Die Kontoinhaber können jedoch jeweils ein Einzelkonto einrichten und dieses als P-Konto führen lassen. Das Gesetz sieht hierfür eine Übergangsregelung vor, damit Guthaben rechtzeitig auf die Einzelkonten übertragen werden kann; dabei ist zügiges Handeln erforderlich.
